8. Januar 2026

Omnibus‑Entscheid bringt Klarheit bei CSRD

Kurz vor Jahresende 2025 fiel eine wichtige Entscheidung: Das EU‑Parlament und der EU‑Rat einigten sich am 9. Dezember auf substantielle Änderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Das sogenannte Omnibus‑Paket reduziert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich und vereinfacht die Berichtsinhalte. Für viele Schweizer Unternehmen bedeutet das: mehr Planungssicherheit – aber nicht zwingend weniger Handlungsbedarf.

Was ändert sich konkret?

Die CSRD‑Berichtspflicht gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1’000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. EUR. Ursprünglich waren deutlich niedrigere Schwellenwerte geplant; die neue Regelung reduziert die Zahl der betroffenen Unternehmen in der EU erheblich, in Deutschland beispielsweise von ursprünglich rund 15’000 auf etwa 5’000 Firmen.

Parallel dazu werden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) inhaltlich vereinfacht. Die sogenannten «Simplified ESRS» sollen quantitative Kennzahlen stärker gewichten, während branchenspezifische Berichtspflichten entfallen. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Empfehlungen dazu Anfang Dezember 2025 an die EU‑Kommission übermittelt; die formale Verabschiedung steht noch aus.

Auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU‑Lieferkettengesetz) wurde im Omnibus‑Paket vereinfacht. Hier wurden die Schwellenwerte auf 5’000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. EUR Umsatz angehoben und damit der Anwendungsbereich verkleinert.

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmen?

Auch Nicht‑EU‑Unternehmen können CSRD‑pflichtig sein, wenn:

  • EU‑Umsatz über 450 Mio. EUR: Schweizer Unternehmen, die direkt in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erwirtschaften
  • Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen in der EU: Schweizer Unternehmen mit EU‑Töchtern oder ‑Zweigniederlassungen, die über 200 Mio. EUR Umsatz erzielen

Für die grosse Mehrheit der Schweizer KMU und mittelgrossen Unternehmen dürfte die direkte CSRD‑Berichtspflicht damit entfallen oder sich deutlich verzögern.

Unternehmen, die bereits nach der alten Non‑Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtig waren, müssen ab dem Geschäftsjahr 2026 nach CSRD berichten. Für die «zweite Welle» (grosse Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren) wurde der Start durch den «Stop‑the‑Clock»‑Mechanismus um zwei Jahre verschoben, d. h. sie berichten erstmals für das Geschäftsjahr 2027.

Warum Nachhaltigkeitsberichterstattung trotzdem wichtig bleibt

Auch wenn formale Berichtspflichten wegfallen: Die Erwartungen von Finanzpartnern, Investorinnen, Kundinnen und Lieferantinnen an ESG‑Transparenz steigen weiter. Banken prüfen bei Kreditvergaben zunehmend Nachhaltigkeitsleistungen, Lieferketten fordern ESG‑Nachweise, und Marktakteure bevorzugen Unternehmen mit klaren, messbaren Nachhaltigkeitszielen.

Wer sich frühzeitig vorbereitet, verschafft sich strategische Vorteile, etwa durch bessere Datengrundlagen für Entscheidungen, höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Anspruchsgruppen und Wettbewerbsvorsprung bei Ausschreibungen und Partnerschaften.

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Quellen

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