Die neue Schweizer Verpackungsverordnung
In unserem früheren Artikel zu Verpackungsregulierung haben wir beschrieben, was die EU-PPWR für Unternehmen bedeutet und dass die Schweiz bald nachzieht. Jetzt ist es so weit: Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die neue Verpackungsverordnung (VerpV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die bisherige Getränkeverpackungsverordnung (VGV) aus dem Jahr 2000.
Was sich ändert, wen es betrifft und was jetzt zu tun ist – ein Überblick.
Was die VerpV neu regelt
Die VerpV erweitert den Geltungsbereich grundlegend und erfasst alle Verpackungstypen, nicht mehr nur die für Getränke. Ausserdem werden verbindliche Ziele für Recycling, Rücknahme und Datentransparenz eingeführt.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Ab 2027: Inkrafttreten der Verordnung. Branchenorganisationen wie RecyPac können bereits ab diesem Zeitpunkt Sammelsysteme ohne Konzession betreiben – das schafft Rechtssicherheit für einen schweizweiten Ausbau. Möglich wird dies, weil Plastikverpackungen und Getränkekartons aus dem Abfallmonopol entlassen wurden und damit nicht mehr als «Siedlungsabfälle» gelten.
- 2027–2031: Übergangsphase: Sammelsysteme können bereits betrieben werden, die subsidiäre Rücknahmepflicht greift aber erst ab 2031.
- Ab 2028: Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf Glasverpackungen wird ausgeweitet – neu gilt sie nicht mehr nur für Getränkeflaschen, sondern für alle Glasverpackungen (Konfitüre, Kosmetika, Gewürze etc.). Die Gebühr beträgt zwischen 1 und 10 Rappen pro Verpackungseinheit (Art. 9 VerpV).
- Ab 2030: Allgemeine Anforderungen an Verpackungen treten in Kraft. Verpackungen sollen auf das notwendige Mindestmass begrenzt sein, einen hohen Anteil an Rezyklaten enthalten und keine besonders besorgniserregenden Stoffe aufweisen.
- Ab 2031: Hersteller und Inverkehrbringer sind verpflichtet, Kunststoff-Einwegverpackungen und Getränkekartons zurückzunehmen – oder diese Pflicht an eine Branchenorganisation zu delegieren. Gleichzeitig gilt ab 2031 eine Mitteilungspflicht: Die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen nach Materialart erfasst und gemeldet werden.
- Ab 2032: Verbindliche Verwertungsquoten müssen erreicht werden: 70 % für Getränkekartons, 55 % für Einwegverpackungen aus Kunststoff. Werden diese Ziele verfehlt, kann das UVEK Massnahmen anordnen – bis hin zu einem Pfandsystem.
Was die VerpV von der EU-PPWR unterscheidet
Im Vergleich zur europäischen PPWR bleibt die Schweizer Lösung pragmatischer und weniger bürokratisch. Wiederverwendungspflichten, wie sie die PPWR für bestimmte Kategorien vorsieht, kennt die VerpV nicht. Auch die Berichterstattung ist schlanker: Die ursprünglich geplante Aufschlüsselung von Kunststoffverpackungen nach Polymeren wurde in der finalen Version gestrichen.
Dennoch orientiert sich die VerpV klar an der Stossrichtung der EU – wer die PPWR bereits im Blick hat, ist also für die Schweizer Anforderungen gut vorbereitet.
Was das konkret für Unternehmen bedeutet
Die VerpV betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in der Schweiz in Verkehr bringen – Hersteller, Importeure und Händler. Je nach Verpackungsportfolio ergeben sich unterschiedliche Handlungsfelder:
Für Hersteller und Inverkehrbringer:
- Prüfen, welche Verpackungen ab 2030 den neuen Anforderungen an Mindestmass, Rezyklatanteil und Schadstofffreiheit entsprechen
- Datenbasis aufbauen: Ab 2031 gilt die Mitteilungspflicht – wer jetzt mit der Erfassung beginnt, vermeidet Zeitdruck
- Rücknahmepflicht klären: Eigenständige Lösung oder Delegation an eine Branchenorganisation wie RecyPac?
Für den Handel:
- Glasverpackungen im Sortiment identifizieren, die ab 2028 unter die erweiterte VEG fallen
- Sammelinfrastruktur prüfen und ggf. ausbauen – die Verwertungsquoten ab 2032 sind nur erreichbar, wenn die Sammlung funktioniert
- Branchenlösungen aktiv unterstützen: Die Quoten gelten für alle, die Infrastruktur muss gemeinsam getragen werden
Nicht mehr warten
Die Übergangsfristen bis 2031 und 2032 klingen lang – aber Datentransparenz zu schaffen, Verpackungen umzustellen und Rücknahmelösungen aufzubauen, braucht Zeit.
Wir von ecos können Sie bei der Umsetzung der neuen Verpackungsanforderungen – von der Analyse des bestehenden Verpackungsportfolios über den Aufbau der nötigen Datenbasis bis hin zur Entwicklung konkreter Optimierungsmassnahmen – begleiten.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt unsere Arbeit mit Denner: Seit rund einem Jahr begleiten wir die Weiterentwicklung der Verpackungsstrategie. Mehr dazu im Artikel zu EU-PPWR und Schweizer Verpackungsregulierung.
Möchten Sie wissen, wo Ihr Unternehmen konkret steht?
Quellen:
Bundesrat (2026): Verordnung über Verpackungen (VerpV). Verabschiedet am 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verordnungstext (PDF)
Bundesrat (2026): Medienmitteilung: Neue Verpackungsverordnung. 24. Juni 2026. admin.ch
Swiss Recycle (2026): Neue Schweizer Verpackungsverordnung: Wichtige Weichenstellung für die Kreislaufwirtschaft von Verpackungen. 24. Juni 2026. swissrecycle.ch
RecyPac (2026): Neue Verpackungsverordnung: Wichtige Weichenstellung für die Schweizer Kreislaufwirtschaft. 25. Juni 2026. recypac.ch